Brand- und Rauchschutztüren haben eine lebenswichtige Funktion: die Ausbreitung von Feuer und Rauch durch Abschottung stoppen. Welche Schutzklasse im Einzelfall geboten ist, legt das Brandschutzgutachten für das jeweilige Gebäude individuell fest. Neben Brandschutztüren der Klassen T30, T60 und T90 und Rauchschutztüren sind wir auch Ihr kompetenter Anpsrechpartner für Brandschutzfestverglasung und Brandschutzfenster.
Wir von Schmelz Metallbau sind zusätzlich zum Bau von Brandschutztüren in der Außenanwendung zertifziert. Die gleichbleibend hohe Qualität unserer Brandschutztüren prüft und dokumentiert die Überwachungsgemeinschaft Feuerschutz regelmäßig.
Die regelmäßige Wartung der Brandschutztüren ist gesetzlich vorgeschrieben. Gern bieten wir unsere professionelle Prüfung der Elemente mittels Wartungsvertrag an.
Die Feuerwiderstandsklasse T30, T60, T90 gibt an, wie lange die Elemente im Brandfall standhalten müssen. T30 entspricht einem Zeitraum von 30 Minuten.
Brandschutztüren müssen immer geschlossen sein (selbstschließend) bzw. müssen sich im Brandfall durch Rauchmelder eigenständig schließen.
Bei der Brandschutzfestverglasung gelten die Klassen F30, F60 und F90. Die häufigsten Nutzerfragen dazu haben wir unten für Sie beantwortet.
Das Prädikat T90 steht für Brandschutztüren mit dem höchsten Feuerwiderstand von 90 Minuten. T30 bezeichnet Brandschutztüren mit dem Feuerwiderstand von 30 Minuten.
Der erforderliche Brandschutz in Gebäuden richtet sich nach den Gebäudeklassen der Bauordnung oder der Baugenehmigung.
Der Buchstabe F steht hier für „Festverglasung“. Die jeweilige Zahl gibt die Minuten an, die das Bauelement im Falle eines Brandes den Flammen standhält.
T30 bezieht sich speziell auf den Feuerwiderstand von Türen, F30 auf allgemein bauliche Elemente wie Decken, Treppen oder Wände.
Ja, aber nur, wenn sie mit einer Feststellanlage ausgestattet sind.
Die Feststellanlagen sorgen dafür, dass sich die Tür im Brandfall schließt und somit die Ausbreitung von Rauch und Feuer verhindert.
Ein Verkeilen der Türen ist nicht zulässig und strafbar.
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